I. Teil: Regelungen für alle Kunden
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Für sämtliche Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Firma CAMTEX GmbH (CAMTEX) gelten ausschließlich nachfolgende AGB, die schon jetzt auch für alle zukünftigen derartigen Geschäfte zwischen CAMTEX GmbH und dem Kunden vereinbart werden. AGB des Kunden gelten auch dann nicht, wenn CAMTEX ihnen nicht nochmals widerspricht.
2. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
a) Angebote von CAMTEX sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nach Bestellung des Kunden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von CAMTEX oder spätestens durch die Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
b) Jegliche von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sowie spätere Vertragsänderungen, insbesondere durch die Abänderung dieser Schriftformklausel selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
c) Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Vertrags- gegenstandes umfassend und abschließend fest.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
a) Die von CAMTEX angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. CAMTEX ist berechtigt, anstelle der konkret anfallenden Kosten für Fracht, Porto und Versicherung einen angemessenen Pauschalaufschlag in Rechnung zu stellen.
b) Die Rechnungen von CAMTEX sind sofort fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen von CAMTEX 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt. CAMTEX ist berechtigt, die Voraus- setzungen des Verzuges durch Zustellung einer Mahnung auch bereits vor Ablauf von 30 Tagen zu schaffen. CAMTEX ist berechtigt, die Lieferung von gleichzeitiger Zahlung abhängig zu machen. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Käufer steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Annahme der Leistung zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung in Höhe des dreifachen der voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistung steht. Im Übrigen gilt Ziffer 4. a).
Die Rechnungen gelten als bezahlt, wenn der Rechnungsbetrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.
c) Bei Zielüberschreitungen sowie im Verzugsfall kann CAMTEX Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen.
d) Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln und Schecks besteht. Sofern Wechsel und Schecks angenommen werden, sind diese zahlungshalber hingegeben und nicht als Barzahlung anzusehen. Durch die Hereinnahme von Wechseln und Schecks wird daher weder ein Skontoanspruch noch eine Stundung der ursprünglichen Forderungen begründet. Die Gutschrift erfolgt unter dem üblichen Vorbehalt. Sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Hereinnahme von Wechseln, insbesondere der Bankdiskont – sowie die Inkassospesen, gehen zu Lasten des Kunden. Die CAMTEX behält sich vor, die der Wechselhergabe zugrunde liegende Forderung jederzeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Wechsels geltend zu machen. Die Forderung der CAMTEX gilt in jedem Fall erst mit der vollständigen Einlösung der Zahlungsmittel als getilgt. Wird ein Wechsel oder Scheck nicht rechtzeitig eingelöst oder ein eingeräumtes Zahlungsziel überschritten, so werden die gesamten Forderungen, auch wenn hierfür Wechsel oder Scheck gegeben sind, sofort fällig.
e) Eingehende Zahlungen des Kunden tilgen die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung, was bei Skontoabzug zu berücksichtigen ist.
f) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein oder waren die Vermögensverhältnisse des Kunden bereits bei Vertragsschluss schlecht und hat die CAMTEX erst nach Vertragsabschluss Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen erhalten, so wird der Kaufpreis für bereits gelieferte Waren auf Verlangen der CAMTEX sofort fällig. Die CAMTEX ist berechtigt, die weitere Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen aus dem Vertrag von Sicherheits- leistungen des Kunden abhängig zu machen. Wird innerhalb einer Frist von 8 Tagen der fällige Kaufpreis nicht bezahlt oder keine ausreichende Sicherheits- leistung gewährt, so ist die CAMTEX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
g) Die Lieferungen erfolgen nur bis Höhe des zwischen der CAMTEX und dem Kunden vereinbarten Kreditlimits. Wird dieses Kreditlimit überschritten, so ist die CAMTEX berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, auch wenn die Rechnungen noch nicht fällig sind bzw. bestehende Aufträge noch nicht vollständig ausgeliefert sind.
h) Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und wird gesondert in Rechnung gestellt. Sie ist entsprechend den vorstehenden Bedingungen zu zahlen.
i) Im Außendienst stehende Personen sind zur Entgegennahme von Geld ohne schriftliche Vollmacht der CAMTEX nicht berechtigt.
4. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
a) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, soweit der geltend gemachte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
b) Zur Aufrechnung ist der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen berechtigt.
5. Lieferfristen, Termine
a) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind von CAMTEX genannte Termine und Fristen nur Zirca-Angaben. Liefert oder leistet CAMTEX daher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem genannten Termin bzw. nach Ablauf der Frist, so kann der Kunde hieraus keinerlei Rechte herleiten. Verein- barte Lieferfristen verstehen sich stets ausschließlich Transportdauer.
b) Termine und Fristen – gleich ob verbindlich oder unverbindlich – verschieben bzw. verlängern sich entsprechend, wenn die Lieferung oder Leistung sich aus Umständen, die in der Sphäre des Kunden liegen, verzögert oder der Vertrag hinsichtlich des Liefergegenstandes einvernehmlich abgeändert wird.
c) Termine und Fristen stehen stets unter dem Vorbehalt ordnungs-gemäßer und rechtzeitiger Selbst- belieferung. Sie verschieben bzw. verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit bei höherer Gewalt oder bei anderen von CAMTEX nicht zu vertretenden Umständen, wie z. B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder behördlichen Anordnungen, die CAMTEX die Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Dauert die Verzögerung länger als 3 Monate oder entfällt hierdurch das Interesse des Kunden an der Lieferung, so ist er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er von CAMTEX noch nicht erfüllt wurde.
d) Im Falle des Lieferverzuges gelten die gesetzlichen Regeln mit der Maßgabe, dass die angemessene Nachfrist mindestens 18 Werktage betragen muss.
e) CAMTEX ist nach ihrem Ermessen zu Teillieferungen berechtigt.
f) CAMTEX übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufvertrages seinerseits den Vertragsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von CAMTEX für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. CAMTEX wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; CAMTEX wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
6. Abnahme
Leistungen von CAMTEX sind vom Kunden abgenommen, sobald dieser den Gegenstand der Leistung erhält und nicht unverzüglich unter Hinweis auf konkrete Mängel die Abnahme verweigert.
7. Mängelhaftung
a) Die Gewährleistung von CAMTEX richtet sind nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus diesen AGB, insbesondere den nachfolgenden Vorschriften, etwas anderes ergibt.
b) Die Parteien sind sich bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jegliche Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Vorbehaltlich etwaiger ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften beschränkt sich die Gewährleistung von CAMTEX daher darauf, dass die Eigenschaften der Software sowie deren Funktion der allgemeinen Produktbeschreibung entsprechen.
c) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware CAMTEX schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben. Im Übrigen obliegt dem Kunden eine Prüfpflicht. Versteckte Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung zu rügen. Bei schuldhafter Versäumung der vorstehenden Fristen sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
d) Stellt das Vertragsverhältnis zwischen CAMTEX und dem Kunden ein Werkvertrag dar, kann CAMTEX den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist für alle Arten der möglichen Vertragsverhältnisse erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
e) Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde Betriebs- oder Wartungsanweisungen missachtet, Änderungen an den Produkten vornimmt, Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
f) CAMTEX hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von einem Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt im Übrigen unberührt.
8. Mängel-/Gewährleistungs-Verjährungsfristen
a) Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzan- sprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit eine neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechts- grund – ein Jahr.
b) Die für Schadensersatzansprüche nach Abs. 1 geltenden Verjäh-rungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen CAMTEX, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
c) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht (oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, auf Grund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann). Die Verjährungsfristen gelten für Schadens- ersatzansprüche des Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
d) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
e) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
f) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
g) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Haftung
a) CAMTEX haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von CAMTEX oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von CAMTEX für den Schadenersatz neben der Leistung auf 50 Prozent des Wertes der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf den Wert der Leistung begrenzt, bedarf jedoch jeweils des Nachweises, dass in dieser Höhe überhaupt ein Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer CAMTEX etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
b) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf den Wert desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
c) Im Übrigen haftet CAMTEX ausschließlich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von CAMTEX oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung von CAMTEX nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht sogleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Rücktrittsrecht
a) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn CAMTEX die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer ange- messenen Frist, nach Aufforderung von CAMTEX zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.
11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von CAMTEX.
12. Schutz- und Urheberrechte, Lizenzverträge
a) Der Kunde verpflichtet sich, die an der vertragsgegenständlichen Software bestehenden Schutz- und Urheberrechte zu beachten und die Software einschließlich zugehöriger Dokumentation nur insoweit zu vervielfältigen oder zu verbreiten, als dies zu deren Benutzung zwingend erforderlich ist.
b) Weiterhin verpflichtet sich der Kunde in den Fällen, in denen dies vom Hersteller verlangt wird, die vertragsgegenständliche Software erst nach Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages mit dem Hersteller und dann in Übereinstimmung hiermit zu nutzen und im Falle der Weiterveräußerung seinem Kunden die gleiche Verpflichtung aufzuerlegen.
13. Innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen
a) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf Verlangen von CAMTEX seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen.
b) Außerdem wird der Kunde im zumutbaren Umfang CAMTEX zur Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Aufzeichnungs- und Nachweispflicht die erforderlichen Informationen erteilen und erforderlichenfalls Unterlagen zur Verfügung stellen, die beweisen, dass er eine juristische Person oder ein Unternehmer ist, der den Vertragsgegenstand für sein Unternehmen erworben hat und der vorsteuerabzugsberechtigt ist.
14. Schadensersatz
a) Tritt der Kunde, ohne Kraft Gesetztes hierzu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder nimmt er trotz wiederholter Bereitstellungsanzeige bzw. Aufforderung zur Abnahme, die Waren nicht ab, und/oder treten wir berechtigt vom Vertrag zurück, ist CAMTEX berechtigt 20 % der Bruttokaufvertragssumme als Schadensersatz geltend zu machen.
b) Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin, oder wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft von CAMTEX verzögert, kann CAMTEX pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen.
c) Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass CAMTEX kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. CAMTEX ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
15. Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht, Datenspeicherung
a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der CAMTEX GmbH.
b) Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht.
c) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die für den Geschäftsverkehr notwendigen üblichen Daten des Kunden in der Datenverarbeitung von CAMTEX gespeichert werden.
d) Sollte eine Regelung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gelten die übrigen Regelungen gleichwohl. Unbeschadet des § 6 AGB ist die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die deren Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
II. Teil: Besondere Regelungen für Kunden im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, insbesondere Kaufleute
Nachstehende Regelungen gelten vorrangig gegenüber Kunden des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, gegenüber den unter Teil I enthaltenen Regelungen, letztere gelten ergänzend, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist:
16. Versendung/Gefahrübergang
Wird die Ware durch CAMTEX oder durch Dritte zum Kunden transportiert oder versandt, so geht mit Beginn des Transportes bzw. mit Übergabe an die Transportperson die Gefahr eines zufälligen Schadens auf den Kunden über. Gleiches gilt, wenn bereitgestellte Ware nicht abgerufen oder der Transport bzw. die Ver- sendung der Ware auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird.
17. Verzug
Im Falle des Verzuges ist der Kunde verpflichtet, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB zu zahlen.
18. Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht abweichend von Ziff. 4 nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgelegter Gegenansprüche
19. Mängelhaftung
a) Den Kunden trifft eine umfangreiche Prüfpflicht. Nicht erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich und konkret bezeichnet CAMTEX mitzuteilen, anderenfalls ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
b) Der Kunde hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.
c) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
d) Bei jeglicher Art von Verträgen steht CAMTEX das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung zu.
e) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als denjenigen, an welchem CAMTEX ihre Leistung erbracht hat, verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungs- gemäßen Gebrauch.
20. Haftung
a) Die Haftung von CAMTEX bei Verzögerung der Leistung oder Unmöglichkeit der Leistung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende An- sprüche des Kunden wegen Verzuges und Unmöglichkeit, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Ziffer 9. sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
b) Im Übrigen haftet CAMTEX, auch bei einem Verhalten des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nicht bei einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
21. Eigentumsvorbehalt
a) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von CAMTEX bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
b) Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für CAMTEX; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für CAMTEX mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht CAMTEX gehörenden Gegenständen steht dem Kunden Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegen- standes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich CAMTEX und der Kunde darüber einig, dass der Kunde CAMTEX Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an CAMTEX ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von CAMTEX in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der CAMTEX abgetretene Forde-rungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
d) Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Ver- gütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an CAMTEX ab.
e) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in dieser Ziffer 20. abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an CAMTEX weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungs- verzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist CAMTEX berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann CAMTEX nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abge- tretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden ver- langen.
f) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde CAMTEX die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
g) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungs- übereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde CAMTEX unverzüglich zu benachrichtigen.
h) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, CAMTEX zustehen, die Höhe aller gesicherten An- sprüche um mehr als 10% übersteigt, wird CAMTEX auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. CAMTEX steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungs- rechten zu.
i) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CAMTEX auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegen- standes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von CAMTEX, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
22. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Partien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der Sitz der Firma CAMTEX GmbH, demzufolge Suhl. Die CAMTEX GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
September 2008
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